Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der "Freie Mitarbeiter" hat in der Regel eine gehobene Ausbildung (Journalist, Computer-Fachmann, Fachhochschulniveau) und kann seinen Arbeitszeit, Arbeitsort und seine Arbei weitgehend selbst bestimmen. Eine Putzfrau, ein LKW-Fahrer oder eine Sekretärin sind nicht als "freie Mitarbeiter" einzuordnen. Beim Arbeitsgericht trägt jede Prozess-Partei in erster Instanz ihre eigenen Kosten, d.h. auch der "Gewinner" muß seine eigenen Kosten tragen. Beratungs-Hilfe und Prozesskostenhilfe unterstützen finanziell Minderbemittelte. Die Prozesskosten-Hilfe kann allerdings zurückgefordert werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse bessern, z.B. durch Erhalt des eingeklagten Geldes. Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes setzt eine mindestens 6monatige Betriebszugehörigkeit, einen unbefristeten Arbeitsvertrag und eine Mindestzahl von 5 bzw. 10 Arbeitnehmern voraus. Entsprechend seinem Namen wird der Arbeitnehmer besser durch das Gesetz gegen Kündigungen geschützt. Die betriebsbedingte, die personenbedingte und die verhaltensbedingte Kündigung sind Gründe nach dem Kündigungsschutzgesetz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen vertrauensvoll zum Wohl des Betriebes und seiner Mitarbeiter zusammenarbeiten, wobei parteipolitische Aktivitäten zu unterlassen sind. Leiharbeiter mit mehr als 3monatiger Beschäftigung sind wahlberechtigt. Eine Berücksichtigung bei der Mitarbeiterzahl nach § 9 BetrVG findet nicht statt. Ganz einfach: Lesen Sie Schritt für Schritt die einzelnen Seiten dieser Web-Information oder rufen Sie Rechtsanwalt Berend Blöcker - Telefon 0721-23637 - an!
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