Eigentlich selbstverständlich - oder? § 611 BGB: Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergü-tung verpflichtet.
"Mädchen für alles?"
Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Arbeitsvertrages, d.h. der Stellenbeschreibung, weisungsberechtigt. Fehlt es an einer konkreten Beschreibung, hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht nach billigem Ermes-sen. Dieses Ermessen ist betriebsbezogen und an den Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu orientieren. Der Inhaber ein Großhandlung kann seine Buchhalterin daher nicht anweisen, Lagerarbeiten oder gar Babysitter-Arbeiten zu verrichten.