Ein Bereitschaftsdienst, bei dem der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein hat, ist in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeit-nehmer an Arbeitsstelle ausruhen darf. Mit dieser Entscheidung hat der europäische Gerichtshof die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte korrigiert, in denen der Bereitschaftsdienst als Ruhezeit gewertet wurde. EuGH, Urteil vom 9.9.2003 Rs. C-151/02 („Jaeger“) Anmerkung: Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004 entsprechend reagiert.
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