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 | Betriebs-Bußen u. Abmahnung |
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Betriebsnotwendige Verhaltenspflichten
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Jeder Mitarbeiter ist zur Beachtung der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Schutzpflichten verpflichtet, d.h. der Tankwart darf an seinem Arbeitsplatz rauchen, hygienischen Vorschriften in der Küche sind zu beachten und zusätzliche Maßnahmen zum Erscheinungsbild der Arbeitnehmers (Krawatte für den Banker, Uniform u.ä. können angeordnet werden, wenn diese Maßnahmen betriebsnotwendig sind.
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Arbeitgeber & Betriebsrat
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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gestattet diesem, einseitig aus seiner Sicht für die Betriebsord-nung notwendige Anordnungen zu treffen. Nach § 87 I Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestim-mungsrecht. Weitgehend allein kann der Arbeitgeber jedoch arbeitstechnische Anordnungen treffen.
Betriebsbußen, Lohnabzüge, Verweise sind nur kraft Arbeitsvertrages möglich und bedürfen hinsichtlich des "Bußgeldkataloges" der Zustimmung des Betriebsrats sowie im Einzelfall der Mitwirkung des Betriebsratsa- oder Personalausschusses (§ 28 III BetrVG).
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Arbeitgeber hat keine Disziplinargewalt!
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Das Direktionsrecht des Arbeitgebers beinhaltet keine Disziplinargewalt. Deshalb sind einseitige Bußen unzulässig und Abmahnungen zulässig.
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Schadensersatz Lohn ohne Arbeit
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