Arbeit ist ein massiver Kostenfaktor: Wenn beispielsweise in einigen Bereichen (z.B. Banken) 14 Mo-natsgehälter gezahlt werden und die Mitarbeiter unter Berücksichtigung eines Urlaubsmonats und ca. 16 Fehltagen nur gut 11 Monate anwesend sind, besteht Veranlassung über Leistung und Gegenleistung nachzudenken. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber aber bewußt einen erheblichen Teil der sozialen Leistungen aufgebürdet.
Lohn ohne Arbeit
Erholungs-Urlaub
Bildungs-Urlaub
Feiertag-Lohn
Leistungs-Störungen
Annahme-Verzug: Arbeitgeber will Arbeitnehmer (z.B. während Kündigungsschutzprozesses) nicht beschäftigen.
Betriebsrisiko-Lehre: z.B. Feuer- oder (Elbe-)Hochwasser Fast ausnahmslos sind die Risiken infol-ge von Betriebsausfällen vom Arbeitgeber zu tragen und ggf. durch Betriebsausfalls-Versicherungen abzusichern und mit den Mitteln des Arbeitsrechts z.B. Antrag auf Kurzarbeit zu kompensieren, damit betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden können.
Krankheit
Schwangerschaft und Mutterschutz
Lohn im Krankheitsfall Azubi-Übernahme
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht gegen den Arbeitgeber nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Das Berufsausbildungsverhält-nis kann grundsätzlich einen Arbeitsvertrag nicht gleichgestellt werden. Ein Berufsausbildungsverhältnis und sich ein daran nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis müssen jedoch im Rahmen der Wartezeit-regelung einheitlich betrachtet waren, da das EZFG auch Auszubildende als Beschäftigte anzieht. Liegt allerdings eine so genannte Fortsetzungserkrankung vor, unterliegt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung den Einschränkungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. BAG, Urt. vom 20.8.2003 – 5 AZR 436/02
Freistellung - Entgeltfortzahlung
Arbeitnehmer N wurde während der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeit unter Zahlung der Vergütung freigestellt. N verlangte vom Arbeitgeber G nach sechswöchiger Erkrankung weiterhin Lohn. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass er nur für 6 Wochen zu zahlen habe. Zu Recht. dazu BAG, Urt. v. 29.9.2004 – 5 AZR 99/04:Mit der Freistellung wird regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers geschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht.