Unsere "Regierungs-Seminare": PERSONAL-PLANUNG und NEUER KÜNDIGUNGSSCHUTZ / GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ = ANTIDISKRIMINIERUNGS-GESETZ Umsetzung der EG-Richtlinien +++ Sie haben Probleme im Arbeits-Recht? +++ Kündigung, Lohnrückstände? +++ Mobbing usw..+++ Wir empfehlen Ihnen Überlegungen und Beratungen i n R u h e und Beachtung etwaiger Fristen.+++ URTEILE ohne GEWÄHR +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. Telefon BERLIN 030-4490841 und KARLSRUHE Telefon 0721-23637.
Lohnzahlungs-Pflichten

PKW zur privaten Nutzung

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Vergütungsan-spruchs des Arbeitnehmers. Ist der Arbeitnehmer zugleich Betriebsrat und von der Arbeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG freigestellt, so ist in der Dienstwagens auch weiterhin zugelassen.
BAG, Urteil vom 23.6.2004 - 7 AzR 514/03



§ 612 I BGB Vergütung

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Damit grenzt sich der Gesetzgeber gegen sog. Gefälligkeitsverhältnisse ab, die beispielsweise in der Nachbarschaftshilfe zum Ausdruck kommen.



Check-Lohn

Ausdrückliche Vereinbarung; schriftlich oder mündlich
Allgemein gültiger Tarifvertrag, der auch ohne invidualrechtlicher Vereinbarung gilt
Betriebliche Übung: bei früherer Gelegenheit gezahlte Vergütungen werden zur Grundlage nachfolgender Vergütungen
Last not least: Vergütung taxüblich anhand vergleichbarer Tätigkeitsmerkmale und Vergütungen


Geringverdiener - Geringfügigkeit

Geringverdiener Geringfügigkeitsgrenze § 8 SGB IV
Bei Geringsverdienern übernimmt der Arbeitgeber bei versicherungspflichtigen Personen bis zu einem bestimmten Entgeltbetrag allein. Dies gilt insbesondere für Berufsausbildungsverhältnisse.Ab 1.8.2003 geregelt in § 20 III SGB IV mit Herabsetzung von 400 auf 325 Euro. Bis zu einem Ausbildungsbetrag von 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Sozialversicherungsfreiheit bei Entgelten bis zu 400 Euro
   


Bei Vergütungen oberhalb von 400 Euro gilt die Gleitzonen-Regelung, nicht jedoch für Ausbildungsverhältnisse.

Bei Zivildienstleistenden i. S. d. § 20 III SGB IV trägt der Arbeitgeber die Kosten allein.



Arbeits-Zeit
Nichterfüllung