Das Erscheinen am Arbeitsplatz kann aufgrund der Unverhältnismäßigkeit zur persönlichen Freiheit des Arbeitnehmers nicht eingeklagt und nicht vollstreckt werden. Es gibt nur die Möglichkeit, den Ar-beitnehmer für den Fall des Nichterscheinens bzw. der Nichterfüllung zur Zahlung einer vom Arbeits-gerichts zu bestimmenden Entschädigung zu verurteilen. (§ 61 II ArbGG)
Schadensersatz
Neben der vom Arbeitsgericht festzusetzenden Entschädigung kommt ein Schadensersatz aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung in Betracht, wenn die Nichterfüllung vom Arbeitnehmer verschuldet worden ist. Ein Verschulden wird insbesondere bei krankheitsbedingter Nichtleistung diskutiert. Grundsätzlich muß sich ein Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig halten. Wer aber grob fahrlässig die Arbeitsunfähiogkeit z.B. trotz Abmahnung einen gesundsschädlichen Alkohol-Konsum oder gefährlichen Sport (Boxen) betreibt, riskiert die Kündigung und Schadensersatz.