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 | Schadensersatz |
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Wer arbeitet, macht Fehler ...
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Der Arbeitnehmer schuldet vorrangig die vertragsgemäße Arbeit, nicht aber den 100%tigen Erfolg. § 243 BGB schuldet der Arbeitnehmer nur Leistung mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB),d.h. den Durchschnitt. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trifft den Arbeitgeber (§ 619a BGB).
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Schadensersatz § 249 BGB
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ist bezogen auf den Schaden, der sich im Vergleich zwischen einem vertragstreuen und einem vertrags-widrigen Verhalten ergibt und setzt regelmäßig ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) voraus.
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Beispiele zur Arbeitnehmer-Haftung
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Fall-Konstellation |
Haftung - ja oder nein? |
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Rechtsgüter und Vermögensinteressen des Arbeitgebers sorgfältigst zu beachten. Ein Verstoß hiergegen kann nach § 241 II BGB, ggf. auch als unerlaubte Handlung nach § 823 ff. BGB geahndet werden. |
Die Haftung richtet sich nach der Art der Stelle, der Vergütung und dem Verschuldensgrad, um angemessen auf den jeweiligen Schadensfall reagieren zu können. Deshalb kommt eine volle Haftung in der Regel nur bei Vorsatz in Betracht. |
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Beispiel 1: Zugschaffner Z läßt die Tageskasse unverschlossen im Abteil liegen, um einen Fahrgast beim Aussteigen zu helfen. Der Geldbeutel wird gestohlen. |
Volle Haftung, da grobe Fahrlässigkeit. |
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Beispiel 2: LKW-Fahrer L erhält ein durchschnittliches Gehalt und vergisst einen fälligen Öl-Wechsel. Hierdurch entsteht ein Motorschaden von 9000 Euro. |
L hat fahrlässig seine Pflichten verletzt. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien kommt eine persönliche Haftung von ca. 25% = 2.250 Euro in Betracht. Diese kann der Arbeitgeber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen in Raten vom Gehalt abziehen. Im übrigen ist der Arbeitgeber zur Schadensminderung, z.B. durch Abschluß einer Versicherung verpflichtet. |
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Nichterfüllung Betriebs-Bußen u. Abmahnung
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