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Exkurs: Einigungsstelle § 76 BetrVG

§§ 76, 76a Betriebsverfassungsgesetz

Die Einigungsstelle dient dazu, Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu schlichten. Grund-sätzlich sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, zum Wohle des Betriebes zu arbeiten und mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln (§ 74 Abs. 1 BetrVG).



Ständige Einigungsstelle

Arbeitgeber und Betriebsrat können aufgrund freiwilliger Vereinbarung eine ständige Einigungsstelle vereinbaren.



Besetzung

Arbeitgeber und Betriebsrat mit gleicher Anzahl von Beisitzern
zusätzlich ein unparteiischer Vorsitzender aufgrund übereinstimmender Erklärung beider Parteien (§ 76 II 1 BetrVG); in der Regel Arbeitsrichter mit lukrativem Nebenverdienst
bei Uneinigkeit über den unparteiischen Vorsitzenden entscheidet auf Antrag das Arbeitsgericht


Verfahren

Feststellung der Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden
Protokollierung
Beweis-Erhebung bei Bedarf
Mitwirkung der Parteien (Arbeitgeber bzw. Betriebsrat) oder Vertretung durch Verbände oder Gewerkschaft
Unterbreitung eines Einigungsvorschlages durch den Vorsitzenden
Ggf. Beschlussfassung im I. Durchgang ohne Stimme des Vorsitzenden; bei fehlender Mehrheit im zweiten Durchgang mit Stimme des Vorsitzenden
Beschlussfassung unter Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Unterzeichnung durch den Vorsitzenden
Zustellung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ggf. Anrufung des Arbeitsgerichts durch Arbeitgeber oder Betriebsrat


Mahnverfahren
Ablauf eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht