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Güte-Verfahren

Zum Zwecke der gütlichen Einigung..§ 54 I ArbGG

Ein Richter soll nicht nur entscheiden, sondern Frieden stiften. Deshalb beginnt das Arbeitsgerichts-verfahren mit einer Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Einigung. Der Richter hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erörtern, d.h.zu ohne streitige Anträge zu verhandeln.



Typische Klage-Gegenstände
Kammer-Verfahren