Unsere "Regierungs-Seminare": PERSONAL-PLANUNG und NEUER KÜNDIGUNGSSCHUTZ / GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ = ANTIDISKRIMINIERUNGS-GESETZ Umsetzung der EG-Richtlinien +++ Sie haben Probleme im Arbeits-Recht? +++ Kündigung, Lohnrückstände? +++ Mobbing usw..+++ Wir empfehlen Ihnen Überlegungen und Beratungen i n R u h e und Beachtung etwaiger Fristen.+++ URTEILE ohne GEWÄHR +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. Telefon BERLIN 030-4490841 und KARLSRUHE Telefon 0721-23637.
Typische Klage-Gegenstände

Lohn- und Lohnrückstände

Unstimmigkeiten über Lohnabrechnungen sind insbesondere dort programmiert, wo sich der Lohn aus mehreren Einheiten (Fixum, Überstunden, Auslöse u.ä.) zusammensetzt und bei bestimmten Arbeitge-bern, die regelmäßig Liquiditäts- und Abrechnungs-Probleme haben.

Vorsicht:
oftmals kurze 2-Monats-Verjährung in den Lohn-Ausschluß-Klauseln des Tarifvertrages!



Weiterbeschäftigung

Das Arbeitsrecht unterscheidet den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und den Kündigungs-Weiterbeschäftigungsanspruch aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrats nach § 102 V 1 BetrVerfG.
Ein Kündigungs-Prozess kann sehr lange dauern. Deshalb stellen sich die Fragen:



Muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses beschäftigen?
Hat der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutz-Prozesses Anspruch auf Beschäftigung und Lohn?
Was ist, wenn der Arbeitnehmer arbeiten will und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht arbeiten lassen will?


Ein Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung macht diese bis zur rechtskräftigen Entschei-dung schwebend unwirksam. Der Arbeitgeber riskiert, langfristig die Lohnzahlungspflicht. Beharrt der Arbeitgeber auf der Kündigung und verweigert die Beschäftigung, gerät er in Annahmeverzug und muß trotzdem den Lohn zahlen! Voraussetzung ist allerdings, daß der Arbeitnehmer ernsthaft seine Arbeits-leistung anbietet.



Unwirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nur ordentlich, d.h. unter Beachtung der Fristen und Kündigungsgründe beendet werden. Man kann einen Arbeitnehmer "nicht einfach vom Hof jagen und ein Arbeitnehmer kann "nicht einfach die Arbeit hinschmeissen". Deshalb setzt der Ausnahme-Tatbestand der ausserordentlichen und fristlosen Kündigung voraus:



Verletzung der Rechtsgüter der anderen Vertrags-Partei
Unzumutbarkeit des Abwartens der gesetzlichen oder vertraglichen Beendigungsfristen
Geltendmachung des Kündigungsgrundes innerhalb von 2 Wochen ab Kenntniserlangung
mit der Möglichkeit des Schadensatzanspruches


Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Eine ordentliche Kündigung kann nur unter Beachtung der Fristen des § 622 BGB und ggf. des Kündigungsschutzgesetzes sowie evtl. Ausnahme-Regelungen erfolgen.
Die unrichtige Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist die letzte Hoffnung des gekündigten Arbeitnehmers, so daß die dort getroffenen Regelungen überwiegend den Prozessstoff und die Ent-scheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses bilden.



Abmahnung - Korrektur der Personalakte



Zeugnis



Probleme während des Streits

Angebot der Arbeit löst bei Annahmeverzug Lohnzahlungspflichten aus.
Wiedereinstellungsanspruch innerhalb der Kündigungsfrist
Auflösungs-Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers


Kostentragungs-Pflicht
Güte-Verfahren