Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27.9.1994 Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers für fehlerhafte Arbeiten im Betrieb aufgestellt. Bei leichter Fahrlässigkeit („das kann vorkommen“) wurde eine Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlos-sen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit („hätte man beachten müssen“) wurde dagegen eine anteilige Haftung und bei grober Fahrlässigkeit („das mußte passieren“ eine volle Haftung angenommen. Nunmehr hat der 8. Senat des BAG beim einem Park-Unfall mit 3.000 Euro betont, daß die Grundsätze zwingende Arbeitnehmerschutz-Maßstäbe darstellen würden, durch die weder durch kollektivrechtliche Bestimmungen noch durch eine Einzelvereinbarung abgewichen werden dürfe. Deshalb ist eine Verein-barung über „jede Fahrlässigkeit“ unwirksam. BAG, Urteil vom 5.2.2004 – 8 AZR 91/03
|