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Fast unbekannt: Nachweisgesetz
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Der wesentliche Inhalt eines Arbeitsvertrages ergibt sich aus dem sog. Nachweisgesetz
§ 2 Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen. 1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten 5. Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, der Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-setzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklä-rung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
Die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, ein zusätzliches nut dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und ähnlichen Rege-lungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jewei-ligen gesetzlichen Regelungen maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
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Betriebliche Übung
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Bei der Bestimmung der gegenseitigen Pflichten eines Arbeitsvertrages kommt es oftmals aufgrund mehrjähriger Abänderungen zu sogenannten betrieblichen Übungen, die mit zunehmenden Zeitablauf Vertragsbestandteil werden und einen Anspruch begründen können. Beispiel: Im Arbeitsvertrag sind keine Überstunden und kein Weihnachtsgeld vereinbart. Mitarbeiter A arbeitet leistet seit 3 Jahren monatlich ca. 9 Überstunden. Hierdurch verändert sich infolge betrieblicher Übung die Arbeitszeit, so daß im Einzelfall ein Anspruch auf Leistung von Überstunden entstehen kann. Arbeitgeber A zahlt jährlich 500 Euro Weihnachtsgeld. Nach 5 Jahren befindet sich der Betrieb in der Krise. Arbeitgeber A kann Weihnachtsgeld zahlen. Mitarbeiter M hat jedoch aufgrund der betrieblichen Übung einen Anspruch, falls der Arbeitgeber nicht "Freiwilligkeit und Zahlungen unter Vorbehalt" vereinbart hat.
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Arbeitsvetrag Tarifverträge
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