sind in der Regel tariffähig, um für ihre Mitglieder verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen.Es gibt einerseits die Tarifgebundenheit für die jeweiligen Mitglieder und andererseits die Ungebundenheit der Nicht-Mitglieder. Beispiel1: Gewerkschaft G und Arbeitgeber A schliessen einen Tarifvertrag, der eine Begrenzung auf 38 Arbeitsstunden vorsieht. Es gibt einige Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich, d.h. nicht tarifgebunden sind. Mit diesen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber beispielsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden vereinbaren. Beispiel 2: Bund, Länder und Kommunen und die Gewerkschaft verdi schliessen im Januar 2003 einen Tarifvertrag. Einige Kommunen und Länder z.B. wollen aus dem Verband der kommunalen Arbeitgeber austreten, um der Tarifgebundenheit zu entgehen.
Koalitionsfreiheit der Verbände
Unter einer Koalition versteht man arbeitsrechtlich die Zusammenfassung von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind berechtigt, Tarifverträge zu schliessen. Und die Tarufverträge sind für die Mitglieder der Gewerkschaften (Arbeitnehmer) und die Mitglieder der Arbeitgeberverbände (Arbeitgeber) verbindlich. Tarifverträge sind normatives Recht ("Gesetz") und die Koalitinsfreiheit wird durch das Grundgesetz (Art. 9 III GG) geschützt.
Merkmale eines Tarifpartners
Freiwillige Mitgliedschaft, d.h. keine Zwangsmitgliedschaft
Nicht-rechtsfähige Vereinigung auf Dauer gegründet
Soziale Machtstellung zur Durchsetzung von Arbeits- und Wirtschaftszielen
Gegner-Freiheit: Mitglieder nur Arbeitgeber oder nur Arbeitnehmer
Überbetriebliche Organisation - im Gegensatz zum Betriebsrat
Innere demokratische Strukturen
Aufnahmeanspruch von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
Tarifbindung angeben!
Im Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber die Tarifbindung unter Angabe des Tarifvertrages anzugeben (§ 2 Nr. 10 Nachweisgesetz) , vgl. zum Inhalt die obige Seite "Inhalt".