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 | Teilzeitbefristungsgesetz |
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Teilzeitverträge bedürfen der Schriftform
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Mangels Schriftform ist der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG bedürfen befristete Arbeitsverträge der Schriftform. Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitnehmer während der Zeit des Kündigungsschutzprozesses für die Zeit bis zum Abschluss der rechtskräftigen Entscheidung einen befristeten Arbeitsvertrag, so ist für diese unbedingt die Schriftform einzuhalten. Anderenfalls läuft der Arbeitgeber die Gefahr, dass dieses fortgesetzte Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit Geltung hat. BAG, Urt. vom 22.10.2003 -7 AZR 113/03
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Kurzfristige Erhöhung der Arbeitsstunden
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Eine befristete Erhöhung der möglichen Arbeitszeitbedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. BAG, Urteil vom 17.1.2004 – 7 AZR 342/03
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Anschlußverbot für Teilzeitbefristung
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Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ohne sachlichen Grund grundsätzlich unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder um befristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Dieses so genannte Anschlussverbot gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnisses nur für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden soll. BAG, Urt. vom 6.11.2003 – 2 AZR 690/02 –
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Teilzeitwünsche konkretisieren!
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Konkretisiert ein Arbeitnehmer sein Verlangen um Teilzeit nicht auf einen bestimmten zeitlichen Umfang und räumt er dem Arbeitgeber nicht ein Recht zur Bestimmung des Umfanges der Verringerung ein, so liegt kein (konkretes) Verringerungsverlangen i.S.d. § 8 I TzBFG vor. BAG, Urteil vom 16.10.2007 – 9 AZR 239/07
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Besondere Arbeitsgruppen
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