Ist die Anwendkeit des Kündigungsschutzgesetzes gegeben, so ist dem Arbeitgeber dringend zu empfeh-len, zunächst die Möglichkeiten einer Abänderungen der Arbeitsbedingungen zu prüfen (z.B. geringere Ar-beitszeit, geringerer Lohn u.ä.), bevor das gesamte Arbeitsverhältnis gekündigt wird. § 2 Kündigungsschutzgesetz: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingun-gen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wo-chen nach Zugang der Kündigung erklären
(Nicht-)Kündigungen sind existenzbedrohend.
Die sozialen Komponenten des Arbeits-Rechts erschweren den permanent in der konjunkturpolitischen Diskussion befindlichen Kündigungsschutz erheblich. Die Kündigung stellt für viele Menschen eine Bedro-hung der wirtschaftlichen Existenz dar und darf nur das letzte arbeitsrechtliche Mittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Aber diesselben Hindernisse führen oftmals zu existenzvernichtenden Kosten-belastungen der Betriebe bzw. zu einer geringeren Einstellungsbereitschaft.