mit Folgen. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses stellt in der Regel dann kein Problem dar, wenn der Arbeitnehmer schon einen gesicherten neuen Arbeitsplatz hat. Probleme gibt es dagegen, wenn der Ar-beitnehmer keinen neuen Arbeitsplatz hat und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen muß.
Steht eine Kündigung unmittelbar im Raum, so gerät man die Nähe der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses und damit in die Gefahr der Sperrzeit.
Drohung ist keine Aufhebungs-Vereinbarung
"Wenn wir uns nicht einigen, werde ich schon einen Kündigungsgrund finden." So geht es nicht! Ein Aufhebungsvertrag darf nicht mit der Andeutung einer ungerechtfertigten ausserordentlichen Kün-digung angestrebt werden. Zu beachten ist ferner, daß das Betriebsverfassungsrecht (§ 112a I 2 BetrVG die vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsverträge als Kündigung wertet!
Kündigung und Aufhebungsvertrag bedürfen der Schriftform (§ 623 BGB) - E-Mail ist unzulässig!
Vorteile des Aufhebungs-Vertrages:
Kündigungsvorschriften müssen nicht beachtet werden.
Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung
Hinweispflicht des Arbeitgebers auf soziale Nachteile (z.B. Verlust der Altersversorgung) nur selten.