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Auflösung - Abfindung

Auflösung bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Vor dem Gericht endet meistens die "Freundschaft". Bei einer unwirksamen Kündigung kann daher sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, wenn die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar ist.



Personal-Anpassung ist oftmals unbezahlbar.

Betriebsbedingte Kündigungen lassen sich oftmals nicht vermeiden. Ein erheblicher Teil der Kündigungs-prozesse endet "mit einem kurzen Prozess" und der Abfindung. Dieser soziale Abschied des Arbeitneh-mers ist vom Gesetz gewollt und in der Praxis oftmals unbezahlbar.



Abfindung - "Kasse machen?"



§ 10 Kündigungsschutzgesetz:
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2)Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2 KSchG), an Geld und Sachbezügen zusteht.



1.1.2004: Neu: § 1a KSchG: Gesetzliche Abfindung

Die gesetzliche Abfindung wurde per 1.1.2004 dahingehend geregelt, daß dem Arbeitnehmer je Beschäftigungsjahr 0,5 Monatsbezüge zustehen, wenn
a) eine Kündigungsschutzklage nicht erfolgt
b) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinweist
c) eine Höchstgrenze ist im Gegensatz zur Prozess-Auflösung nicht gegeben.



Weiterbeschäftigungs-Anspruch
Insolvenz