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 | Ausserordentliche Kündigung |
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§ 626 BGB:
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht mehr zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
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Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
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Die fristlose Entlassung von einer Minute zur anderen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben!
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Fristgebundenheit: § 626 II BGB - zwei Wochen!
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Die ausserordentliche Kündigung ist dem Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes schriftlich mit Begründung zuzustellen.
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Schutz des Betriebes muß Vorrang haben!
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Besonders grober Vertragsverstoß
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Gefährdung der Rechte des Arbeitgebers
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Gefährdung der Rechte der Angehörigen des Arbeitgebers
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Gefährdung der Rechte anderer Mitarbeiter
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Problem-Fall: Verdachts-Kündigung
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In diesem Fall ist beginnt die Kündigungsfrist mit Abschluß der Ermittlungen, die zügig voranzutreiben sind.
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Fristlose Kündigung eines unkündbaren Mitarbeiters
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Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich nicht geeignet, eine sofortige Beendigung des Arbeitsver-hältnisses mit der Begründung der Erkrankung des Mitarbeiters herbeizuführen. Insofern verweist das Bundesarbeitsgericht darauf, dass schon eine ordentliche Kündigung eines erkrankten Mitarbeiters nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch auch daraufhin-gewiesen, dass die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit einem erkrankten Mitarbeiter unter sehr engen Voraussetzungen für den Arbeitgeber unzumutbar i. S. des §§ 626 Abs. 1 BGB sein kann. Diese Möglichkeit muss insbesondere dann gewahrt werden, wenn die ordentliche Kündigung auf Grund der Tarifvereinbarung oder einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen ist. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei einer solchen außerordentliche Kündigung zumindest die Frist einer ordentlichen Kündigung einzuhalten ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer so massiv gestört ist, das mit immer neuen Fehlzeiten und entsprechenden Störungen des Ver-trages zu rechnen ist.BAG, Urt. vom 27.11.2003 - 2 AZR 2003 - 2 AZR 601/02
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Betriebsbedingte Kündiung m. Sozialauswahl Weiterbeschäftigungs-Anspruch
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