Erklärt der Veräußerer eines Betriebes nach dem im Rahmen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB eine widersprechende Mitarbeiter die Kündigung, kann sich dieser auf eine mangelhafte Sozial-auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG berufen. Im Rahmen der Prüfung der sozialen Auswahl sind dann auch die Gründe für einen Widerspruch zu berücksichtigen. Die Beschränkung der Auswahl allein Nachteile zeigten Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund kann gegebenenfalls eine unzulässige Diskriminierung gem. § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz darstellen. BAG, Urteil vom 22.4.2004 – 2 AZR 244/03
Widerspruch sollte überlegt sein!
§ 613a BGB Widerspruch gegen Betriebsübergang Ein Mitarbeiter ist entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu informieren. Der Mitarbeiter kann gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber Widerspruch einlegen. Ein Mitarbeiter sollte jedoch beachten, daß der verkaufende Betrieb oftmals nicht mehr ausreichende Arbeits-Möglichkeiten hat und deshalb möglicherweise eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen wird.