§ 113 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO): Der Insolvenzverwalter kann Dienstverhältnisse ohne Rücksicht auf eine vereinarbeite Vertragsdauer oder einen Ausschluß der Kündigung (z.B. Zeitverträge) kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht schon eine kürzere Frist gilt.
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