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Ordentliche Kündigung

Kündigungs-Fristen § 622 BGB

§ 622 I BGB: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
§ 622 II BGB: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
2 Jahre bestanden hat = einen Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre bestanden hat = zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,
8 Jahre bestanden hat = drei Monate zum Ende des Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat = vier Monate zum Ende des Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat = fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat = sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat = sieben Monate zum Ende des Kalendermonats,
§ 622 III BGB Probe-Zeit: Probezeit längstens 6 Monate - Frist 2 Wochen


Keine Kündigungsfrist bei Zeitverträgen

Ist das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen, bedarf es keiner gesonderten Kündigung! Das Arbeitsverhältnis endet ungeachtet der Kündigungsschutzvorschriften mit Ablauf der vereinbarten Zeit! Zeitgrenze: maximal 2 Jahre - eine Alternative zur Probezeit insbesondere bei Saison-Tätigkeiten!



Änderungs-Kündigung
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)