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§ 622 I BGB: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
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§ 622 II BGB: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
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2 Jahre bestanden hat = einen Monat zum Ende des Kalendermonats
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5 Jahre bestanden hat = zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,
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8 Jahre bestanden hat = drei Monate zum Ende des Kalendermonats,
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10 Jahre bestanden hat = vier Monate zum Ende des Kalendermonats,
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12 Jahre bestanden hat = fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,
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15 Jahre bestanden hat = sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,
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20 Jahre bestanden hat = sieben Monate zum Ende des Kalendermonats,
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§ 622 III BGB Probe-Zeit: Probezeit längstens 6 Monate - Frist 2 Wochen
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