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 | Personenbedingte Kündigung |
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Persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten
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Leistung und Gegenleistung müssen stimmen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dem Arbeitnehmer zu kündigen, wenn dessen Leistungen und Fähigkeiten dem eingegangenen Arbeits-vertrag auf Dauer nicht mehr entsprechen, andere Beschäftigungsmöglichkeiten nicht gegeben sind und die Weiterbeschäftigung für den Betrieb organisatorisch und wirtschaftlich unzumutbar ist.
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Personen- und / oder verhaltensbedingte Kündigung
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Personenbedingte Kündigung |
Verhaltensbedingte Kündigung |
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Eignung und Fähigkeiten in der Person des Arbeitnehmers |
Nachlässigkeiten, Pflichtverletzungen |
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z.B. Nichtbestehen einer Prüfung |
Verweigern der Wiederholung der Prüfung |
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Entzug, Beschlagnahme der Fahrerlaubnis |
Unterlassen von rechtlichen Maßnahmen bzw. medizinisch,psychologischen Maßnahmen |
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Prüf-Liste zur personenbedingten Kündigung
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Prüfungszeitpunkt = Zeitpunkt der Kündigung
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Grund mit betrieblichen u. wirtschaftl. Auswirkungen
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Planungsschwerigkeiten des Betriebes
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Unterrichtung des Betriebsrats über Folgen
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Relevanz ab Entgelt-Grenze (6 Wochen)
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Gründe schon bei Einstellung bekannt
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Abwägung Schutzinteresse - Betriebsinteresse
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Unzureichende Leistungsfähigkeit
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Überdurchschnittliche Fehlzeiten (Krankheit u.ä,)
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Dauer-Erkrankung
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Häufige Kurz-Erkrankung
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Krankheitsbedingte Minder-Leistung
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Betriebsbezogene oder personenbezogene Krankheit
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Keine anderweitige Verwendbarkeit (ultima-ratio)Erfordernis der Besetzung des Arbeitsplatzes
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Negativ-Prognose bei Krankheit
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Wiedereinstellungsgrund Genesungs-Sicherheit
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Überbrückungsmaßnahmen unzumutbar
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Erschwernis bei Schwerbeschädigung u.ä. des AN
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Krankheitsbedingte Kündigungen
kann sozial gerechtfertigt sein, wenn geschuldete Arbeit auf Dauer nicht mehr erbracht werden kann negative Prognose bezogen auf 24 Monate
erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen – unzumutbarer weiterer ausfall
Abwägung der Interessen
2 AZR 148/01 2 AZR 48/03 Dauererkrankung
2 AZR 36/04 (Allergie)
2 AZR 431/98 (Unsicherheit)
2 AZR 7/96 2 AZUR 599/01 Kurzerkrankungen
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Unterdurchschnittliche Leistung auf Dauer
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Grundsätzlich genügt ein Arbeitnehmer seiner Vertragspflicht, wenn auch unter angemessener Aus-schöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Eine Verletzung seiner Vertragspflicht liegt nicht allein dadurch vor, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder Durch-schnittsleistung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern unterschreitet. Eine personenbedingte Kündigung ist jedoch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer auf Dauer deutlich weniger als der Durchschnitt leistet und für die Zukunft mit einer erheblichen Störung des Vertrags Gleichgewicht zurechnen ist. In diesem Fall kann eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen, wenn ein anderes Mittel zur Wiederherstellung vergleichbarer Leistung nicht zur Verfügung steht und dem Schutz älterer langjähriger Beschäftigter und erkrankte Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird. BAG, Urt. vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02
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Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Verhaltensbedingte Kündigung
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