Unsere "Regierungs-Seminare": PERSONAL-PLANUNG und NEUER KÜNDIGUNGSSCHUTZ / GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ = ANTIDISKRIMINIERUNGS-GESETZ Umsetzung der EG-Richtlinien +++ Sie haben Probleme im Arbeits-Recht? +++ Kündigung, Lohnrückstände? +++ Mobbing usw..+++ Wir empfehlen Ihnen Überlegungen und Beratungen i n R u h e und Beachtung etwaiger Fristen.+++ URTEILE ohne GEWÄHR +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. Telefon BERLIN 030-4490841 und KARLSRUHE Telefon 0721-23637.
Personenbedingte Kündigung

Persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten

Leistung und Gegenleistung müssen stimmen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dem Arbeitnehmer zu kündigen, wenn dessen Leistungen und Fähigkeiten dem eingegangenen Arbeits-vertrag auf Dauer nicht mehr entsprechen, andere Beschäftigungsmöglichkeiten nicht gegeben sind und die Weiterbeschäftigung für den Betrieb organisatorisch und wirtschaftlich unzumutbar ist.



Personen- und / oder verhaltensbedingte Kündigung

Personenbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung  
Eignung und Fähigkeiten in der Person des Arbeitnehmers Nachlässigkeiten, Pflichtverletzungen  
z.B. Nichtbestehen einer Prüfung Verweigern der Wiederholung der Prüfung  
Entzug, Beschlagnahme der Fahrerlaubnis Unterlassen von rechtlichen Maßnahmen bzw. medizinisch,psychologischen Maßnahmen  


Prüf-Liste zur personenbedingten Kündigung

Prüfungszeitpunkt = Zeitpunkt der Kündigung
Grund mit betrieblichen u. wirtschaftl. Auswirkungen
Planungsschwerigkeiten des Betriebes
Unterrichtung des Betriebsrats über Folgen
Relevanz ab Entgelt-Grenze (6 Wochen)
Gründe schon bei Einstellung bekannt
Abwägung Schutzinteresse - Betriebsinteresse
Unzureichende Leistungsfähigkeit
Überdurchschnittliche Fehlzeiten (Krankheit u.ä,)
Dauer-Erkrankung
Häufige Kurz-Erkrankung
Krankheitsbedingte Minder-Leistung
Betriebsbezogene oder personenbezogene Krankheit
Keine anderweitige Verwendbarkeit (ultima-ratio)Erfordernis der Besetzung des Arbeitsplatzes
Negativ-Prognose bei Krankheit
Wiedereinstellungsgrund Genesungs-Sicherheit
Überbrückungsmaßnahmen unzumutbar
Erschwernis bei Schwerbeschädigung u.ä. des AN



Krankheitsbedingte Kündigungen

kann sozial gerechtfertigt sein,
wenn geschuldete Arbeit auf Dauer nicht mehr erbracht werden kann
negative Prognose
bezogen auf 24 Monate

erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
– unzumutbarer weiterer ausfall

Abwägung der Interessen

2 AZR 148/01
2 AZR 48/03
Dauererkrankung

2 AZR 36/04 (Allergie)



2 AZR 431/98 (Unsicherheit)



2 AZR 7/96
2 AZUR 599/01
Kurzerkrankungen



Unser Skriptum "Arbeits-Recht enthält mehr als 370 Fall-Beispiele, ca. 45 Check-Listen, ca. 35 Schaubilder. Info über Telefon 0721-23637.

Unterdurchschnittliche Leistung auf Dauer

Grundsätzlich genügt ein Arbeitnehmer seiner Vertragspflicht, wenn auch unter angemessener Aus-schöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Eine Verletzung seiner Vertragspflicht liegt nicht allein dadurch vor, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder Durch-schnittsleistung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern unterschreitet. Eine personenbedingte Kündigung ist jedoch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer auf Dauer deutlich weniger als der Durchschnitt leistet und für die Zukunft mit einer erheblichen Störung des Vertrags Gleichgewicht zurechnen ist. In diesem Fall kann eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen, wenn ein anderes Mittel zur Wiederherstellung vergleichbarer Leistung nicht zur Verfügung steht und dem Schutz älterer langjähriger Beschäftigter und erkrankte Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.
BAG, Urt. vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02



Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Verhaltensbedingte Kündigung