besteht in der Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung dem Ende der Kündigungsfrist, der sog. "Eis-Zeit". Muß der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden bzw. kann er Weiterbeschäftigung verlangen?
§ 102 Abs. 5 BetrVG: Vorläufiger Rechtsschutz:
Betriebsrat widerspricht der Kündigung §§ 102 V BetrVG
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Kündigungsschutz-Klage +
Verlangen der Weiterbeschäftigung bis zum rechtkräftigen Urteil (unter Umständen mehrere Jahre!)
Weiterbeschäftigungsanspruch verlängert das Arbeitsverhältnis und den Anspruch auf Lohn
dagegen ggf. Einstweilige Verfügung des Arbeitgebers
Weiterbeschäftigung ohne Widerspruch des BR?
Problematischer ist die Lage hinsichtlich eines allgemeinen Weiterbschäftigunganspruchs, wenn die Kündigung keinen Widerspruch des Betriebsrates auslöst oder wenn der Arbeitnehmer sogar in I. Instanz obsiegt. Bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung und erst recht beim Obsiegen in I. Instanz wird dem Arbeitnehmer regelmäßig auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zugesprochen.
Weiterbeschäftigung oder Freistellung?
Grundsätzlich besteht während des Kündigungsschutzprozesses eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Ist ein Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozesses zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden, ist mangels anderer Regelung im Arbeitsvertrag und mangels besonderer anderer Gründe keine Berechtigung des Arbeitgebers gegeben, der Beschäftigungspflicht durch Freistellung gegen Bezahlung der Vergütung zu entgehen. LAG Berlin, Urt. vom 13.10.2003 – 6 Ta 1968/03