Aufgrund der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch Leih-Arbeitnehmer nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in den Betrieb des Entleihers eingesetzt worden sind. Es ist allerdings zu beachten daß die entstehenden Arbeitnehmer keine Arbeitnehmer des Entleiher-betriebs sind und deshalb auch nicht bei den Arbeitnehmerzahlen für die Freistellung von Betriebsratsmit-gliedern nach § 38 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen sind. BAG, Beschl. vom 22.10.2003 – 7 ABR 3/03
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