Geschäftsführer, Betriebsleiter und Familienangehörige sowie Beschäftigte in Non-Profit-Unternehmen erfahren im Arbeitsrecht Sonderpositionen
§ 5 II Betriebsverfassungs-Gesetz: keine Arbeitnehmer sind..
Organe (GmbH-Geschäftsführer), Beschäftigte in karitativen und religiösen Betrieben, Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte im Hausstand und leitende Angestellte
§ 14 II Kündigungsschutzgesetz
Angestellte in leitender Stellung, Betriebsleiter mit Einstellung und Entlassungsbefugnis
§ 105 BetrVG Leitende Angestellte
Einstellungen oder personelle Veränderungen sind mit dem Betriebsrat abzustimmen