Unsere "Regierungs-Seminare": PERSONAL-PLANUNG und NEUER KÜNDIGUNGSSCHUTZ / GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ = ANTIDISKRIMINIERUNGS-GESETZ Umsetzung der EG-Richtlinien +++ Sie haben Probleme im Arbeits-Recht? +++ Kündigung, Lohnrückstände? +++ Mobbing usw..+++ Wir empfehlen Ihnen Überlegungen und Beratungen i n R u h e und Beachtung etwaiger Fristen.+++ URTEILE ohne GEWÄHR +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. Telefon BERLIN 030-4490841 und KARLSRUHE Telefon 0721-23637.
Arbeitsrecht als Form des Dienstvertrages

§§ 611-630 BGB Dienstvertrag

Der Urtyp des Arbeitsvertrages steht in den §§ 611-630 BGB, das in § 627 BGB von einem Dienstverhältnis spricht, "das kein Arbeitsverhältnis .."ist. Deshalb sind Dienst- und Arbeitsverhältnisse unbedingt zu unterscheiden.



Unterscheidungen zum Arbeitsvertrag

Sonstige Freie Mitarbeiter Arbeitsvertrag
Ordens-Leute, Soldaten, Strafgefangene stehen in keinem Arbeitsverhältnis gehobene Ausbildung z.B. Rundfunkredakteur, Journalist, EDV-Spezialist / freie Bestimmung der Arbeits-Zeit, des Arbeits-Ortes und nicht weisungsgebunden / Arbeitnehmer ist gebunden an Weisungen (Direktions-Recht), Arbeitszeiten und Arbeitsort. Deshalb können auch Betriebsleiter, (Fremd-)Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des BGB sein.
  Ordentliche Gerichtsbarkeit d.h. Amts- oder Landgerichte Arbeits-Gerichte, deren Kammern anteilig mit Richtern, Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Vertreter besetzt sind.
  Dienst- oder Werkverträge. Bei Dienstverträgen wird die Leistung; bei Werkverträgen wird der Erfolg geschuldet. Dienst-Vertrag: Geschuldet wird übliche (Gattungs-)Schuld. Ergänzung durch EG-Recht, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Invidual-Verträgen.


Rechtsquellen
Abgrenzung zu GmbH-Geschäftsführern u.a