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 | Arbeitsrecht als Form des Dienstvertrages |
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§§ 611-630 BGB Dienstvertrag
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Der Urtyp des Arbeitsvertrages steht in den §§ 611-630 BGB, das in § 627 BGB von einem Dienstverhältnis spricht, "das kein Arbeitsverhältnis .."ist. Deshalb sind Dienst- und Arbeitsverhältnisse unbedingt zu unterscheiden.
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Unterscheidungen zum Arbeitsvertrag
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Sonstige |
Freie Mitarbeiter |
Arbeitsvertrag |
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Ordens-Leute, Soldaten, Strafgefangene stehen in keinem Arbeitsverhältnis |
gehobene Ausbildung z.B. Rundfunkredakteur, Journalist, EDV-Spezialist / freie Bestimmung der Arbeits-Zeit, des Arbeits-Ortes und nicht weisungsgebunden / |
Arbeitnehmer ist gebunden an Weisungen (Direktions-Recht), Arbeitszeiten und Arbeitsort. Deshalb können auch Betriebsleiter, (Fremd-)Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des BGB sein. |
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Ordentliche Gerichtsbarkeit d.h. Amts- oder Landgerichte |
Arbeits-Gerichte, deren Kammern anteilig mit Richtern, Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Vertreter besetzt sind. |
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Dienst- oder Werkverträge. Bei Dienstverträgen wird die Leistung; bei Werkverträgen wird der Erfolg geschuldet. |
Dienst-Vertrag: Geschuldet wird übliche (Gattungs-)Schuld. Ergänzung durch EG-Recht, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Invidual-Verträgen. |
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Rechtsquellen Abgrenzung zu GmbH-Geschäftsführern u.a
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