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Mitbestimmung im Betrieb - Betriebsverfassung

Betriebsrat: Interessenvertretung im Betrieb

§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.



..zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs!

Fall: Arbeitgeber A hat rechtlich die unternehmerische Freiheit, ob er in Deutschland oder im Ausland produzieren will. Aufgrund eines Kostenvergleichs bietet der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Betriebs-vereinbarung (§ 77 BetrVG) an:
1. Alle 500 Mitarbeiter verzichten auf 100 Euro Urlaubsgeld und arbeiten 1 Stunde länger.
2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber den 500 Mitarbeitern, innerhalb der nächsten 3 Jahre keine sogenannte betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
3. Der Betriebsrat möchte die Vereinbarung schliessen.
Die Gewerkschaft sieht in einer solchen Vereinbarung eine Verschlechterung der finanziellen Grundlagen der Mitarbeiter und befürchtet Beeinträchtigungen der Tarifgestaltung. Sie geht von einer Pflichtverletzung des Betriebsrats aus. (§ 23 Betriebsverfassungsgesetz).

Im Falle des Bestehens von Tarifverträgen zwischen Arbeitgeber-Verbänden und Gewerkschaften könnten Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur getroffen werden, wenn der Tarifvertrag hierfür durch sog. "Öffnungsklauseln" noch Gestaltungsraum läßt.

Der vorliegende Fall zeigt das Konfliktpotential zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Gewerkschaft auf.

HARTZ-Plan Wolfsburg: Der inzwischen bekannte VW-Personalchef HARTZ schlug ein untertarifliches Beschäftigungs-Modell vor: 5.000 Jobs für Arbeitslose für 5 Jahre - die Gewerkschaften waren zunächst dagegen. Inzwischen funktioniert es.



Mitbestimmungs-Varianten

Soziale Mitbestimmung § 87 BetrVG  
Personelle Mitbestimmung §§ 99,102 BetrVG  
Wirtschaftliche Mitbestimmung §§ 111,112,112a BetrVG  


§ 87 Mitbestimmung des Betriebsrats

§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Ge-sundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


Betriebs-Änderung § 111 BetrVG

Unternehmerische Entscheidungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder einen Teil hiervon bedürfen in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern der Unterrichtung, der Beratung des Betriebsrats. Interessenausgleich, Sozialplan oder Nachteils-Ausgleich sind die Schmerzpunkte.



Tarif-Verträge, Koalitionen
Literatur-Hinweise - unser Skriptum