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Arbeitnehmer-Bürgschaft ist sittenwidrig!
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es eine widerlegbare Vermutung, dass ein Bürge in einfachsten finanziellen Verhältnissen eine seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten weit übersteigende Bürgschaft für ihn nahe stehender Hauptschuldner nur aus einer emotionalen Verbun-denheit übernommen hat und der Gläubiger diese Situation des überforderten Bürge ausgenutzt hat. Eine solche Vermutung gilt allerdings nur im Verhältnis von Privatpersonen und nicht für Bürgschaften des Arbeitnehmers für Verpflichtungen des Arbeitgebers. Die Möglichkeit der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft kann aber darin gesehen werden, dass sich der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits in erheblichem wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und der Bürgen der Arbeitnehmer ohne jegliche wirtschaftliche Gegenleistung infolge der Bürgschaft mit dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers belastet wird. Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof bejaht, in dem der Arbeitnehmer die Bürgschaft zudem einzig und allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen hat. BGH, Urteil vom 14.10.2003 – XI ZR 121/02