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Allgemein

Altersteilzeit und Betriebsübergang

Ein Arbeitnehmer, der seine Gesamtbild für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geschuldete Arbeiten bereits vor der Insolvenzeröffnung erbracht hat (Block Modell), kann seine während der Freistel-lungszeit fällig gewordenen Forderungen nur als Insolvenzforderungen geltend machen. Für diese For-derungen hat der Betriebsübernehmer nicht einzustehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat zugleich die Frage offen gelassen, ob ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf den Erwerber eines Betriebsteils übergeht, wenn der Betriebsübergang während der Freistellungsphase erfolgt.
BAG, Urt. Vom 19.10.2004 – 9 AZR 645/03



Ärztin als freie Mitarbeiterin = Arbeitnehmerin

Ärztin als freie Mitarbeiterin im Schichtdienst ist Arbeitnehmerin
Eine Ärztin mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag im Schichtdienst mit gleichen Arbeitszeiten wie ange-stellte Mitarbeiter ist auch dann eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin, wenn die Parteien sie als freie Mitarbeiterin bezeichnen und nach Vereinbarung keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil-Az.: 2 TA 81/04



Unternehmens-Verschmelzung

Ein verschmolzenes Unternehmen ist nicht dasselbe wie ein übertragenes Unternehmen.
Die Verschmelzung eines Unternehmens nach § 2 Nr. 1 UmwG mit einem anderen Unternehmen durch Aufnahme führt arbeitsrechtlich dazu, dass ein übernähmen bis Unternehmen nicht derselbe Arbeitgeber wie das übertragende Unternehmen ist. So urteilte das Bundesarbeitsgericht anlässlich der Verschmel-zung der Deutschen Postgewerkschaft mit verdi.de.
BAG, Urteil vom 10.11.2004 – 7 AZR 101/04



Arbeitszeit-Wünsche werden Vertragsbestandteil

Gewünschte Arbeitszeit kann zur vertraglichen Arbeitszeit werden.
Wird ein Arbeitnehmer im Bewerbungsbogen nach gewünschten Arbeitszeiten befragt, so werden diese Arbeitszeiten auch dann vertraglicher Bestandteil, wenn der Arbeitsvertrag grundsätzlich anderer Arbeitszeiten im Formular enthält.
LAG Köln - Az 13 Sa 514/03 -



Arbeitsvertrag ist trotz "Schwarzarbeit" gültig!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein beiderseitiger Verstoß gegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz nach § 134 BGB in einem freien Dienstverhältnis zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Ein Arbeitsvertrag hat grundsätzlich Bestand. Dies gilt auch, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart wird, den Arbeitslohn ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen " schwarz " aus-zuzahlen. Der so gewollte Arbeitsvertrag behalte seine Gültigkeit, so dass nur die Abrede über die Nicht-abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nichtig ist und den Arbeitsvertrag im übrigen unberührt lässt.
BAG, Urt. vom 24.3.2004 - 5 AZR 233/03
Anm.: Natürlich kommt auch noch der Staatsanwalt....



Urlaub bei Betriebsübergang in der Insolvenz

Eine Urlaubsanspruch geht er einem Betriebsübergang, welcher nach der Insolvenzeröffnung erfolgt, auf den Betriebserwerber über. Der Betriebserwerber haftet uneingeschränkt für die Gewährung des Urlaubs und eine Abänderung der vertraglich festgelegten Ausschlussfristen darf in keinem Falle zu einer Unter-schreitung des gesetzlich geregelten Mindesturlaubs führen.
BAG, Urt. vom 18.11.2003 – 9 AZR 95/03



Haftung für Unfälle mit Dienstfahrzeug

Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung verbieten es, mit dem Arbeitnehmer eine Haftung für fahrlässig verursachte Unfallschäden mit dem Dienstfahrzeug in Höhe der mit der Versicherung ver-einbarten Selbstbeteiligung von 1000 EUR zu vereinbaren. Dies gilt auch für den Fall das dem Arbeit-nehmer gestattet wird, das Fahrzeug für Privatfahrten zu verwenden. Einer Haftungsbeteiligung für fahr-lässig verschuldete Unfälle kommt allenfalls nur für die private Nutzung in Betracht.
BAG, Urt. vom 5.2.2004 – 8 AZR 91/03



Anschlußverbot bei Teilzeitverträgen

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ohne sachlichen Grund grundsätzlich unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder um befristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Dieses so genannte Anschlussverbot gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnisses nur für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden soll.
BAG, Urteil vom 6.11.2003 – 2 AZR 690/02 –



Lohn für Nichts?

„Vivento-Urteil“: Geld für Nichtstun
Die Telekom hatte eine verbeamtete Fernmeldeobersekretärin zur Personalservice-Agentur „Vivento“ versetzt. Die Frau mußte von 8-16 Uhr zu Hause in Arbeitsbereitschaft stehen. Das Berliner Verwal-tungsgericht sah hierin eine „unzulässige Zwangsbeurlaubung“ und entschied, daß die Frau einen Anspruch auf einen „Dienstposten“ habe.
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. 2.4.2004 – VG 28 A 333/03



Leiharbeiter-Lohn und Sittenwidrigkeit

Sittenwidriger Lohn und Entgelttarifvertrag für Zeitarbeiter
Die maßgebliche Bezugsgröße für die Feststellung von Löhnen der Zeitarbeiter ist der Entgelttarifvertrag zwischen der Interessengemeinschaft deutscher Zeitarbeiter unternehmen und den DGB-Gewerkschaf-ten. Deshalb lässt sich eine eventuelle Sittenwidrigkeit der Höhe des Lohnes auch nicht im Vergleich zum Sozialhilfesatz feststellen.
BAG, Urteil vom 24.3.2004 – 5 AZR 303/03



Piloten-Finanzierung mit 3jähriger Bindung

Rückzahlung von Piloten-Ausbildungskosten und dreijährige Bindung rechtmäßig
die Vereinbarung eines Arbeitgebers, mit der Täter einem angehenden Piloten die Ausbildungs-Kosten in Höhe von ca. 34.000 DM finanziert und Zurückzahlung mit Zinsen vereinbart ist insofern zulässig, als jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten zurückzuzahlen sind. Insofern hat der Arbeitnehmer einen deutlichen Berufvorteil, der auch durch eine dreijährige Bindung an den Arbeitgeber nicht übermäßig die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigt.
BAG, Urteil vom 19.2.2004 – 6 AZR 552/02



Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft

Eine im Personalbüro des Arbeitgebers abgeschlossene Beendigungsvereinbarung genügt nicht durch die neue Vorschrift des §§ 312 BGB als Haustürgeschäft mit Widerrufsrecht erfasst.
Des Bundesarbeitsgerichts hat zudem offen gelassen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des §§ 13 BGB ist und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag ohne Abfindung als entgeltliche Leistung anzu-sehen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat zudem im Wege der Auslegung klargestellt, dass § 312 BGB nach der Entstehungsgeschichte, nach der gesetzlichen Systematik und nach Sinn und Zweck nicht Aufhebungs-verträge im Personalbüro des Arbeitgebers erfasst. Die Vorschrift des § 312 BGB sei vielmehr auf atypische Umgebungen und überraschende Situationen hinsichtlich des Verhandlungort (ausserhalb der Ge-schäftsräume des Unternehmers) abgestellt.
BAG, Urt. vom 27.11.2003 – 2 AZR 177/03



Bereitschaftsdienst - weniger Lohn

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil klargestellt, dass auf Grund der geringeren Inanspruch-nahme die Bezahlung während des Bereitschafts-dienstes auch niedriger als die Regelvergütung ausfallen kann. Damit dieses die Klage eines Arztes ab, welcher für seinen Bereitschaftsdienst eine höhere Vergütung gefordert hatte.
BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 AZR 530/02



Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat am 5.6.03 entschieden, daß Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. Entsprechend der Auffassung des Generalanwalts beim EuGH - vgl. Az: C 151-02) müsse sogar das Schlafen während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit bezahlt werden.
BAG, Urteil v. 5.6.03 - 6 AZR 114/02



Keine Frage nach der Schwangerschaft!

Die Leipziger Wäscherei-Helferin W verschweigt bei der Einstellung, daß sie schwanger ist. Als der Arbeitgeber A hiervon erfährt, fühlt sich dieser arglistig getäuscht und kündigt er W fristlos.

In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung, die in einzelnen Fällen (z.B. bei Schwerstarbeiten, Schwangerschaftvertretungen) die Frage an die Bewerberin zugelassen hatte, ist es zukünftig generell unzulässig, nach einer Schwangerschaft zu fragen, bzw. die Bewerberin hat das „Recht zur Lüge“. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt: Die Frage nach der Schwangerschaft verstößt gegen das Dis-krminierungsverbot, auch die Unmöglichkeit des Arbeitsbeginns wegen Schwan-gerschaft sei durch das dahinter stehende Kündigungsschutzverbot während des Mutterschutzes gesichert. Und die Schwanger-schaft ist ein vorübergehendes Beschäftigungsverbot und keine dauerhafte Störung des Vertragsverhält-nisses.

BAG, Urteil vom 6.2.2003 – 2 AZR 621/01



Mobbing - personengerichtete Schikanen

Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Mobbings anlässlich einer Betriebsänderung setzt voraus, dass die Maßnahmen des Arbeitgebers gezielt gegen die Person des Arbeitnehmers gerichtet waren und nicht bloß den Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses betrafen.

LAG Berlin, Urteil vom 17.1.2003 – 6 Sa 1735/02



Erst krank - dann Urlaub...

Ausschlaggebend für die Entstehung des Urlaubsabspruchs ist einzig und allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und eine Wartefrist von 6 Monaten.. Es kommt daher nicht auf die Erholungsbe-dürftigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers an. Der Arbeitnehmer kann daher auch unmittelbar in Anschluß einer Erkrankung den ihm zustehenden Urlaub beanspruchen, ohne zuvor gearbeitet zu haben. Ausnahmen gelten nur in extremen betrieblichen Situationen. Droht der Verfall des Urlaubs, genügt es, den Urlaub vor Ablauf des Stichtages begonnen zu haben.
BAG, Urteil vom 18.3.2003 – 9 AZR 190/02



Geschäftsführer ist nicht Arbeitnehmer

§ 613a BGB erfasst nur bestehende Arbeitsverhältnisse, mit abhängigen Arbeitnehmern. Deshalb wer-den Anstellungsverträge vom GmbH-Geschäftsführern durch einen Betriebsübergang nicht auf einen Betriebserwerber übertragen, da solche Dienstverhältnisse von Organmitgliedern insofern von dem Recht der abhängigen Arbeitnehmer abweichen. Das Bundesarbeitsgericht verweist insofern auf eine entsprechende Differenzierung nach § 14 KSchG.
BAG, Urt. vom 13.2.2003 – 8 AZR 654/01



Dienstkleidung oder Berufskleidung?

Aufgrund § 21 AVR der Caritas stellt den Mitarbeitern die Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung. Aufgrund der Anordnung des Krankenhauses sind die Mitarbeiter verpflichtet, während der Arbeitszeit weiße Oberkleidung zu tragen, die sie als Mitarbeiter des Krankenhauses erkennen läßt.
Es handelt sich somit nicht um eine vom Mitarbeiter frei zu wählende Berufskleidung, sondern eine vom Dienstherrn zu stellende Dienstkleidung.
BAG, Urteil v. 13.2.2003 – 6 AZR 536/01



Teilweiser Betriebsübergang

Wird ein Betrieb nicht insgesamt, sondern nur zu einem Teil übernommen, so stellt sich die Frage, welchem Teil der betreffende Arbeitnehmer angehört. Deshalb ist ein Betriebsübergang nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem stillgelegten Teil angehört und der Restbetrieb auf einen Dritten übertragen wird.
BAG, Urt.v. 25.9.2003 – 8 AZR 446/02



Resturlaub unbedingt anmelden!

Des Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zur Übertragung des Teilurlaubs geändert. Ein Arbeitnehmer muss zumindest in irgend einer geeigneten Form den Arbeitgeber noch innerhalb des Urlaubsjahres darüber informieren, dass er einen Teilurlaub im nächsten Kalenderjahr nehmen oder übertragen lassen will. Es ist nicht ausreichend, dass er Arbeitnehmer darauf verzichtet, einen Urlaubs-antrag zu stellen.
BAG, Urteil vom 29.7.2003 -9 AZR 270/02



Rest-Urlaub ist anzukündigen!

Des Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Übertragung des Teilurlaubs geändert. Ein Arbeitnehmer muss zumindest in irgend einer geeigneten Form den Arbeitgeber noch innerhalb des Urlaubsjahres darüber informieren, dass er einen Teilurlaub im nächsten Kalenderjahr nehmen oder übertragen lassen will. Es ist nicht ausreichend, dass er Arbeitnehmer darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen.
BAG, Urteil vom 29.7.2003 -9 AZR 270/02



Handelsvertreter als Arbeitnehmer?

Ein Handelsvertreter trägt die Beweislast für seine Arbeitnehmereigenschaft. Hat deshalb auch zu beweisen, dass er seine Arbeitszeit nicht frei gestalten kann. Eine Anwendung des §§ 7 Abs. 1 BUrlG scheidet bei Arbeitnehmer ähnlichen Personen (§ 2 Abs. 2 BUrlG) aus. Eine selbstständige Handelsvertreter ist nicht verpflichtet, eine Urlaubserteilung durch den Unternehmer nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu beantragen. Der Handelsvertreter hat lediglich zu beachten, dass die Interessen des Unternehmers nach § 86 Abs. 1 HGB beachten werden.
BAG, Urt. vom 20.8.2003 – 5 AZR 610/02



Abmahnung - nicht mehr als nötig!

Abmahnungen, die zu den Personalakten genommen werden, können grundsätzlich auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Als Anhaltspunkte der Verhältnismäßigkeitskontrolle gelten einerseits die getroffene Abmahnung und andererseits die Erforderlichkeit der Abmahnung. Einer Abmahnung unverhältnismäßig, wenn sich der beabsichtigte Zweck auch mit milderen Maßnahmen erreichen lässt. Mit dieser Entscheidung weicht das Arbeitsgericht Berlin von Euro früheren Entscheidungen (BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 5 AZR 74/91 und Urteil vom 31.8.1994 – 7 AZR 893/93) ab.
Arbeitsgericht Berlin, Urt. v. 15.8.2003 – 28 Ca 12003/03



Aktuelle Entscheidungen und Erklärungen
Betriebsverfassungs-Recht