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 | Besondere Schutzgruppen |
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Kündigung und Elternzeit
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Ein Arbeitnehmer kann während der Elternzeit zu jedem anderen Termin als dem Ende der Elternzeit unter Beachtung der üblichen Kündigungsfristen kündigen. Kündigt der Arbeitnehmer mit einer kürzeren Frist als § 19 BerzGG und bringt der Arbeitgeber keine Einwendungen hervor, so ist das Arbeitsverhältnis beendet. ArbG Berlin, Urt. v. 21.6.2005 – 79 Ca 7822/05
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Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
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Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, eine Abkürzung der ursprünglich die beabsichtigten Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht besteht auch in dem Fall, in welchen der Arbeitnehmer ursprünglich die gesamte Elternzeit in Anspruch genommen hat. Eine Rückkehr zum Arbeitsplatzkann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, wenn eine für die Zeit der Elternzeit eingestellte Vollzeitarbeitskraft oder andere Mitarbeiter nicht bereit sind, ihre Arbeitszeit zu verringern. BAG, Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04
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Behindertengerechte Arbeitszeit
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§ 124 SGB IX: Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit Tarifliche Vereinbarungen gewähren nicht den Schutz der Schwerbehinderten, zumal § 3 I ArbZG mit bis zu 10 Stunden Arbeitszeit eine Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX darstellen kann. Das Freistellungsverlangen des Schwerbehinderten nach § 124 SGB IX nach 8 Stunden begründet ein Leistungsverweigerungsrecht. Zudem gewährt § 81 IV Nr. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behindertengerechte Arbeitszeit, soweit dies dem Arbeitgeber zumutbar ist. Bundesarbeitsgericht, Urt. vom 3.12.2002 – 9 AZR 462/01
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Zeugnis Lohn und Lohn-Rückforderung
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