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Betriebsverfassungs-Recht

Hinzuziehung bei Aufhebungsverhandlungen

Arbeitnehmer können nicht nur im Falle von Kündigungsgesprächen, sondern auch im Falle von Aufhebungsverhandlungen verlangen, daß der Betriebsrat hinzugezogen wird. Dies gilt vor allem in Situationen, in denen noch vorhandene Arbeitsplätze und die beruflichen Qualifikationen des Ar-beitnehmers bedeutsam sein können, nicht dagegen bei Betriebsstillegungen.
Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 16. November 2004 – 1 ABR 53/03



Mitbestimmungsrecht bei Schichten-Regelungen

Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers im Schichtbetrieb
Ein Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Ar-beitszeit einschließlich der Pausen unter Verteilung der einzelnen Arbeitszeiten auf die verschiedenen Arbeitstage. Eine allgemein gehaltene Regelung einer Ankündigungsfrist vor dem Wechsel der Schicht-systeme macht die Zuweisung der Arbeit in einem Dreischicht-System unwirksam, wenn sich aus dieser Regelung nicht die konkreten Arbeitnehmer und deren konkrete Arbeitszeiten ergeben.
BAG, Urteil vom 29.9.2004 – 5 AZR 559/03



Vertragsstrafen-Vereinbarung unzulässig

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinsichtlich etwaiger Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Zahlung von Vertragsstrafen ist grundsätzlich unzulässig, da der Betriebsrat mit Ausnahme von Erstattungsansprüchen für seine Tätigkeit (§ 40 BetrVG) grundsätzlich nicht ver-mögensfähig ist.
BAG, Beschl. vom 29.9.2004 – 1 ABR 30/03



Keine ordentliche Kündigung des Betriebsrats

Schutz des Betriebsrats bei Massenänderungskündigung
Der Betriebsrat ist während seiner Amtszeit mit Ausnahme von Betriebs- und Abteilungsstillegungen vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Dies gilt auch für den Fall, daß es im Betrieb zu einer größeren Zahl von Änderungskündigungen kommt.
BAG, Urteil vom 7.10.2004 – 2 AZR 81/04



Der Rest vom Gesamtbetriebsrat...

Wird ein Betriebsrat für den Gesamtbetriebsrat gewählt, so bleibt dessen Amt bestehen, wenn einer von zwei Betrieben seine betrieblichen Tätigkeit einstellt. Der gewählte Betriebsrat nimmt insofern für die verbleibende Amtszeit die Tätigkeit der in den anderem Betrieb verbleibende Mitarbeiter wahr.
BAG, Urteil vom 19.11.2003 – 7 AZR 11/03



Betriebsbezogene Schulung

Ein Kurs zum Thema „Soziale Sicherheit – Grundlagen“ ist § 37 Abs. 6 BetrVG nicht geboten, da die Kenntnis und sozialversicherungsrechtliche Beratung von Arbeitnehmern nicht zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört und der Betriebsrat allenfalls ein Überwachungsrecht hinsichtlich der Melde- und Abführpflichten nach § 80 I Nr.1 BetrVG hat. Die Teilnahme an einer Schulung muß sich jedoch auf die konkrete Betriebsratstätigkeit beziehen. Diesen Kurs mußte der Arbeitgeber nicht bezahlen, da er für den Betrieb wertlos war.
BAG, Beschluß v. 4.6.2003 – 7 ABR 42/00



Schulungs-Bedarf?

Das Verlangen des Betriebsrats, an einer Betriebsratsschulung „Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf“ teilnehmen zu können, ist ungerechtfertigt, wenn nicht zu erkennen ist, ob und wie der Arbeitgeber in einem Arbeitskampf involviert sein könnte.
LAG Hamm, Beschl. v. 11.8.03 – 10 Sa 141/03
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.6.03 – 11 Sa 281/03



Betriebsrats-Schulung: Nur allgemeines Wissen

Ein Betriebsrat hatte eines seiner Mitglieder zum 3tägigen Seminar „Abmahnung“ geschickt. Der Arbeitgeber lehnte dioe Übergabe der Kosten von ca. 950 Euro ab. Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Rechtsbeschwerde des BR ab.
Der Arbeitnehmer hat nur die Kosten einer für die jeweilige Betriebsratsarbeit notwendige Schulung zu tragen. Hierzuu gehören nur allgemeine, aber nicht Spezial-Kurse.
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß 9 TaBV 6/05



Wiederholung der "Fraport"-Betriebsratswahl

Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl beim Frankfurter Flughafen „Fraport“ hatte den Wahlvorschlag der „Liste Transparenz“ nach Fristablauf als mangelhaft zurückgegeben.
Arbeitsgericht Frankfurt und das LAG Hessen sahen hierin einen Formfehler, der zur Wiederholung der Betriebsratswahl der ca. 13500 Mitarbeiter führt, da die Wahl der 39 Betriebsräte ungültig sei.
LAG Hessen, Beschluß 9 TaBV 174/02



Allgemein
Tarif-Vertragsrecht