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 | Insolvenz |
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Arbeitslohn als Masseforderung
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Für die Einstufung als Masseverbindlichkeit kommt es darauf an, ob ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob das Arbeitsverhältnis zumindest für eine gewisse Zeit fortgesetzt wird. Eine Arbeitsvergütung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung ab dem ersten Termin, zudem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseun-zulänglichkeit kündigen konnte. Es bleibt auch dann eine Masseverbindlichkeit, wenn der Insolvenz-verwalter den ArbN von Arbeitsleistung freigestellt hat. BAG, Urteil vom 31.3.2004 10 AZR 253/03
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Wem gehört die finanzierte Direktversicherung?
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Eine vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung steht dem Arbeitnehmer erst mit Eintritt der Unverfallbarkeit zu. Erfolgt die Übertragung der Anwartschaft auf die Direktversicherung an den Arbeitnehmer innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, so unterliegt die Übertragung ohne weitere Voraussetzungen der Anfechtung. Für die Verjährung der Anfechtung gilt die zweijährige Verjährungsfrist, welche mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Etwaige tarifvertragliche Ausschlussfristen finden im Zusammenhang mit der Anfechtung keine Berücksichtigung. BAG, Urt. vom 19.11.2003 – 10 AZR 110/03 – Anmerkung RA Blöcker: Der Gesetzgeber beabsichtigt, den Arbeitnehmer durch Zuordnung der Direktversicherung im Insolvenz-Fall zu schützen. (1.5.2004)
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Rückforderung des Lohns...
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Anfechtbarkeit von Arbeitnehmer-Zahlungen trotz Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Das Bundesarbeitsgericht hat die Anfechtungen von Zahlungen an den Arbeitnehmer bejaht, die dieser nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages durch den Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhalten hatte. Diese Forderung ist als (Quoten-)Insolvenzforderung zu qualifizieren. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt auch keine Hinweispflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer späteren Anfechtung. BAG, Urteil vom 27.10.2004 – 10 AZR 123/04
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Lohn und Lohn-Rückforderung
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