Der Grundsatz der Tarif-Einheit besagt, daß sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb eines Unterneh-mens auf einen Tarifvertrag verständigen. Die Deutsche Bahn AG hatte bereits Tarifverträge mit der Trans-net und GDBA Verträge abgeschlossen. Nunmehr begehren die Lokführer für sich einen eigenen soge-nannten Sparten-Tarifvertrag, der notfalls mit Streiks erzwungen werden kann. Landesarbeitsgericht Frankfurt hat dies bestätigt. Allerdings nur für den Bereich DB Regio, da nur dort die Tarifverträge gekün-digt worden sind. Im Bereich der ungekündigten Verträge bestehe die Friedenspflicht und somit Streik-verbot.
Unterschiedliche Behandlung unzulässig
Tarifliche Regelungen über späte Arbeitszuschläge sind dann rechtswidrig, wenn Sie einen Unterschied dahingehend machen, das Teilzeitbeschäftigte nur dann einen Spätarbeitszuschlag erhalten, wenn sie in Wechselschicht arbeiten und Vollzeitbeschäftigte den Spätarbeitszuschlag auch ohne Wechselschicht zugesprochen bekommen. Derartige Unterschiede verstoßen gegen § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz. BAG, Urteil vom 24.9.12003 -10 AZR 675/02