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Zeugnis

Kein Zeugnis 6 Monate nach Beendigung

Ein Arbeitnehmer kann nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr verlangen, daß ihm ein Zeugnis ausgestellt oder berichtigt wird. Dieses Urteil wurde zu ungunsten einer Arbeitnehmerin eines Zeitarbeitunternehmens gefällt, nach dem die Klägerin erst drei Jahre nach Ende der Beschäftigung geklagt hatte.
Arbeitsgericht Frankfurt/M. 15 Ca 10684/03



Zeugnis-Erteilung in der Insolvenz

Ein zur Zeugniserteilung verurteilter Arbeitgeber ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ver-pflichtet, das Zeugnis persönlich zu erstellen. Das Zeugnis stellt insol-venzrechtlichen keine Forderung dar und unterliegt daher nicht dem für Forderungen gel-tenden Vollstreckungsverbot nach § 89 Insol-venzordnung.
LAG Düsseldorf, Beschl. vom 7.11.2003 - 16 Ta 571/03-



Zeugnis muß wahr sein!

Ein arbeitsrechtliches Zeugnis muss grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Das Arbeitsgericht hat nur einen beschränkten Beurteilungsspielraum, der sich lediglich auf die Tatsachen bezieht.
Wird einem Arbeitnehmer nur eine „ durchschnittliche Leistung „ bescheinigt, hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf ein besseres Zeugnis durch Angabe der entsprechenden Tatsachen zu beweisen. Hat da-gegen der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers als „ unterdurchschnittlich „ bewertet, obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast durch Nachweis der entsprechenden Tatsachen.
Die Beurteilung „ zur vollen Zufriedenheit „ bedeutet nach der im Arbeitsleben weithin üblichen Zufrieden-heitsgala lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung. Eine gute Gesamtleistung setzt die Hinzufügung des Wortes „ stets“ voraus.
BAG, Urt. vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03



Kündigungs-Recht
Besondere Schutzgruppen