"Green Cards" und neue Methoden beweisen es: Gute Leute sind rar! Deshalb lassen potentielle Ar-beitgeber und sog. Headhunter nach Kopfgeldjäger-Manie nichts unversucht, um neue Mitarbeiter zu gewinnen.
Kontaktaufnahme erlaubt - ausser in Württemberg
Das Ansprechen von Mitarbeitern eines Betriebes mit dem Hinweis auf "bessere Möglichkeiten" ist im Rahmen des Art. 12 GG Grundgesetz (= freie Berufswahl) zulässig und stellt keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften dar. Legal sind deshalb auch Direkt-Durchwahl-Anrufe in den Betrieb des Konkurrenten mit dem Hinweis auf "günstige Gelegenheiten". Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 17.12.99 - 2 U 133/99) ist strenger und sieht auch in tele-fonischen Abwerbungsversuchen einen wettbewerbswidrigen Eingriff in die vom angegriffenen Ar-beitgeber geschaffene Betriebsphäre und zudem eine Leistungs-Unterbrechung des telefonierenden Mitarbeiters.
Penetrante Abwerbung ist wettbewerbswidrig!
Das Verleiten des angerufenen Mitarbeiters zum Vertragsbruch führt zu Schadensersatzansprüchen.
Das wiederholte hartnäckige Abwerben wird nicht geduldet!
Das Befragen von Mitarbeitern nach anderen "absprungbereiten" Mitarbeitern ist unzulässig.