Personal-Planung für den Arbeitgeber und Existenz-Sicherung für den Arbeitnehmer bedürfen allergrößter Sorgfalt. Probezeiten sind grundsätzlich zulässig. In Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern besteht jedoch nach 6 Monaten Kündigungsschutz. Deshalb kann es bei der Erprobung von Mitarbeitern innerhalb der 6 Monate Schwierigkeiten geben, die dem Arbeitgeber vor Eintritt des Kündigungsschutzes zu einer Kündigung verleiten können.
Hartz, Clement & Co.
Das Spagat zwischen Probezeit und Kündigungsschutz ist das neue Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfrG). Hiernach können Befristungen - auch durch Verlängerung - bis zu 2 Jahren geschlossen werden!
Vorteil: ein Zeitvertrag bedarf keiner Kündigung, da auf Zeit geschlossen.
Hartz I: sieht bei Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr die befristete Einstellung ohne sachlichen Begründungszwang vor - zunächst bis zum 31.212.2006
Wirtschafts- und Arbeitsminister (ist kein Widerspruch!) Clement (lt. Medien 17.1.2003) will das Kündigungsschutzgesetz lockern, um den kleineren und mittleren Betrieben die Scheu vor Arbeitnehmer-Einstellungen zu nehmen - die DGB-Spitze ist dagegen
Tipp: Anstelle der Probezeit befristete Verträge.
Merke: Befristete Verträge reduzieren während der Zeit die Kündigungsmöglichkeiten! Deshalb anwaltliche Beratung...
Befristete Verträge mit Verlängerungen
§ 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erlaubt Befristungen ohne sachlichen Grund bei höchstens 3 Verlängerungen bis zu zwei Jahren. Viele Arbeitgeber nutzen diese Alternative, um einem frühen Kündigungsschutz zu begegnen. Fehlt es an entsprechenden Vereinbarungen, so tritt der Kündigungsschutz in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern nach 6 Monaten in Kraft. Befristete Verträge bedürfen der Schriftform § 14 IV TzBfG!