werden spätestens dann zu Vertragsbestandteilen, wenn sie in Einstellungsgesprächen ganz oder teil-weise wiederholt werden. Wer "internationale Aktivitäten, Umsätze, gute Personal-Entwicklungs-Möglich-keiten" darstellt, macht sich im Falle des Nichtbestehens solcher Fakten ggf. schadensersatzpflichtig!
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