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 | Gleichbehandlung |
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Einstellungsansprüche
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sind im öffentlichen Dienst häufiger als in der Privatwirtschaft. Im öffentlichen Dienst häufen sich die Entscheidungen zu den sog. Quoten von männlichen und weiblichen Bewerbern.
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Grundsatz: "Besten-Prinzip" -nicht bei Ministern!
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Im öffentlichen Dienst gilt der Grundsatz, daß Bewerber mit gleichen Noten aufgrund der gleichen Befä-higung bei der Bewerbung zu berücksichtigen sind und allenfalls der beste Bewerber "Besten-Prinzip" Vorrang hat. Der Streit war ausgebrochen bei der Richterwahl zum Bundesgerichtshof, dessen Richter ihrerseits den vorgesehenen zukünftigen Kollegen "die Tür zumachen wollten. Deshalb entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig, daß das Besten-Prinzip zu gelten habe...allerdings nicht bei der Ernennung von Ministern und Richtern am Bundesverfassungsgericht.
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Diskriminierungsverbot - Freie Berufswahl
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§ 611a BGB Geschlechtsbezogene Benachteiligung |
Art. 3 II, III Grundgesetz: Gleichbehandlungsgrundsatz + Artikel 12 I GG: Freie Berufswahl |
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"Wir hätten Sie gern eingestellt, aber Frauen in unserem Betrieb bringen nur Probleme." |
"Wir brauchen solche Arbeiter wie Sie - aber keine Gewerkschaftsmitglieder!" |
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§ 611a BGB betrifft auschließlich Benachteiligungen aufgrund geschlechtspezifischer Merkmale; in der Praxis meist Ablehnung weiblicher Bewerber. Es muß diskrminierend sein. |
Grundsätzlich gilt das Gebot der Gleichbehandlung und der freien Berufswahl. Die Gleichbehandlung kann jedoch eingeschränkt sein, z.B. ein männlicher Bewerber als Hebamme. Und die Berufswahl kann eingeschränkt werden aufgrund des Bedarfs, z.B. Zulassungsregelungen bei Ärzten, Apotheken, Taxi-Konzessionen. |
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Hartz I ab 1.1.2003:
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Im Bereich der Arbeitnehmer-Überlassung darf vom Gleichbehandlungs-Grundsatz „Equal pay“ abge-wichen werden, wenn nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines Tarif-vertrages vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Partei nicht tarifgebunden ist.
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Neue EG-Richtlinien müssen 2003 umgesetzt werden!
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Frist 19. Juli 2003: Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/43 /EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
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Frist 2. Dezember 2003: Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
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Umkehr der Beweis-Last: Arbeitgeber müssen zukünftig beweisen können, daß der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin nicht diskriminiert wurde.
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Abwerbung & Headhunting Bewerbung für beide Seiten
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