Das Fragerecht des Arbeitgebers ist begrenzt auf Fragen, die sich konkret auf die ausgeschriebene Stelle beziehen. Werden Fragen gestellt, die keinen konkreten Sachbezug zur ausgeschriebenen Stelle haben, kann der Bewerbe die Beantwortung verweigern und hat ggf. das Recht zur Lüge.
Im Vertragsrecht gibt es die Möglichkeit, Willenserklärungen aufgrund arglistischer Täuschung, Drohung oder Irrtums anzufechten und ggf. Schadensersatz zu verlangen-.
Vertrauen verträgt keine Lügen!
Frage nach dem Vor-Gehalt
Fragen nach dem Vorgehalt sind sachlich gerechtfertigt, um die Eignung des Bewerbers zu ermitteln. Unzulässig ist die Vorgehaltsfrage jedoch, wenn aufgrund der Beantwortung der Betrag des Bewerbers bestimmt werden soll.
Frage nach der Schwangerschaft
Die Frage nach einer Schwangerschaft ist generell unzulässig. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.2.03 (2 AZR 621/01)
Frage nach chronischen Krankheiten
Sind zulässig, so daß beispielsweise ein Diabetiker die Frage richtig beantworten muß.
Frage nach Vorstrafen
Vorstrafen sind anzugeben, wenn Sie in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. (in der Regel mehr als 90 Tagessätze) oder wenn es sich um eine vertrauenswürdige Stelle handelt. (Buchhalter bzw. Verkehrsdelikte bei Berufskraftfahrern)