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Keine persönliche Haftung des Rechtssekretärs

Ein Rechtssekretär der Gewerkschaft haftet als Verbandsvertreter i. S. v. § 11 ArbGG grundsätzlich nicht persönlich für Fehler, da das Mandatsverhältnis nur zwischen dem Verband und dem Mitglied zustandekommt.
OLGE Düsseldorf, Urt.. vom 2.2.2004 24 U 171/03



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